|
1. Mietpreis und
Übergabepauschale.
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise
schließen ein: gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer.
Die Übergabepauschale schließt ein: a) Ausstattung und Zubehör
je nach Fahrzeugmodell b) Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
c) Haftpflicht-versicherung, Vollkasko- bzw. Teilkaskoversicherung und
Schutzbrief.
Die Vollkasko- und Teilkaskoversicherungen beinhalten eine auf der Mietpreisliste
abgedruckte Selbstbeteiligung.
2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter
bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme
erfolgt nur während der Öffnungszeiten.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der
volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter
Rückgabe wird eine Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltentmachung
eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.
3. Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluß sind 30 % vom Mietpreis (Miettage x Tagespreis)
fällig. Bei Banküberweisung muss der Restbetrag 3 Tage vor
Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein. Bei Nichteinhaltung
ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden, kann aber
einen Verdienst-ausfall von 100 % vom Mieter fordern.
4. Kaution
Bei Übergabe muss eine Kaution von Euro 650,00 bar hinterlegt werden.
Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs
bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht,
wird die Kaution zurückgegeben. Bei arglistig verschwiegenen Beschädigungen
wird der Mieter in nachhinein belangt und haftbar gemacht.
5. Reservierung
und Rücktritt
Die Reservierung des Fahrzeugs ist bestätigt, wenn beide Parteien
den Mietvertrag unterschrieben haben. Bei Rücktritt vom Vertrag
durch den Mieter vor vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des
Gesamtmietpreises zu zahlen: Bis zu 50 Tagen vor Mietbeginn 5 %, bis
zu 30 Tagen vor Mietbeginn 30 %, bis zu 15 Tagen vor Mietbeginn 60 %,
weniger als 15 Tage 80 %.
Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber
dem Vermieter zu erklären. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen,
so gilt dies als Rücktritt.
6. Übergabe
und Reinigungsgebühren
Die Fahrzeuge können am Vorabend des ersten Miettages nach Vereinbarung
übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag
bis spätestens 17.30 Uhr. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand
übergeben und sich frisch gereinigt wieder zurückzugeben.
Ist die Reinigung bei Fahrzeug-rückgabe durch den Mieter ganz oder
teilweise nicht erfolgt hat dieser für eine Innenreinigung Euro
70,00, eine Außenreinigung Euro 40,00 und eine WC-Reinigung Euro
60,00 zu zahlen. Die Frischwassertanks sind vor der Übergabe gereinigt,
und müssen auch gereinigt wieder abgegeben werden Ein entsprechendes
Reinigungsmittel wird dem Mietkunden vor Antritt der Fahrt übergeben.
Der Vermieter haftet nicht für Krankheiten infolge von Einnahme
von verschmutztem Trinkwasser. Ein nach Abgabe nicht gereinigter Frischwassertank
kostet dem Mieter Euro 25,00.
7. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre
betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer im Besitz
des Führerscheins Kl. 3 sein.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen
Fahrern gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet auf Verlangen des
Vermieters alle Namen und Adressen der Fahrer anzugeben, soweit diese
nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen
des Mieters. Die Haftung übernimmt letztendlich immer der Mieter.
8. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden: a) zur Beteilung
an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests. b) zur Beförderung
von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder
sonst gefährlichen Stoffen. c) zur Begehung von Zollvergehen und
sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes
mit Strafe bedroht sind. d) zur Weitervermietung oder Verleihung an
Personen, die nicht als berechtigte Fahrer im Mietvertrag angegeben
sind, sowie an Personen die durch Alkohol oder Drogenkonsum nicht fahrtüchtig
sind, auch wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind.
9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Ländern
möglich, mit Ausnahme der Länder in den Krieg geführt
wird und Unruhen herrschen. Bei Reisen in den Ländern der ehemaligen
UDSSR oder afrikanischen Ländern müssen wir vorher mit unserer
Versicherung Rücksprache halten, evtl. muss hierfür ein besonderer
Versicherungsschutz abgeschlossen werden.
10. Reparaturen
Reparaturen die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum
Preis von Euro 51,00 ohne Rücksprache mit dem Vermieter, größere
Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden
Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer
13). Bei Reparaturen am Basisfahrzeug ist nach Möglichkeit eine
autorisierte Vertragshändler-Werkstatt anzufahren, ebenso bei Garantiereparaturen,
in diesem Falle ist das Garantieheft vorzulegen.
11. Verhalten bei
Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, ob verschuldet oder unverschuldet,
immer die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht zu schreiben,
sowie die Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen. Außerdem
ist der Mieter verpflichtet, sich von der zuständigen Polizeibehörde
die Adresse und die Nr. des polizeilichen Unfallberichts geben zu lassen.
Gegnerische Ansprüche dürfen auf keinen Fall anerkannt werden.
Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter
und bei einem Schadensbetrag von über Euro 51,00 und auch der Polizeibehörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei
geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen
Bericht unter der Vorlage einer Skizze zu erstatten. Bei sämtlichen
Zwischenfällen (Schadenswert über Euro 51,00) ist der Vermieter
telefonisch zu benachrichtigen.
12. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen
Bedingung für die KFZ-Versicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung bei Vollkaskoversicherung
mit EURO 500,00 SB, Teilkaskoversicherung mit Euro 150,00 SB.
13. Haftung des
Mieters
a) Der Mieter haftet bei Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten,
beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen
Höchstbetrag, und nur bis Euro 500,00 je Schadensfall. b) Der Mieter
haftet für Motorschäden die entstanden sind, durch vernachlässigter
Kontrolle des Öl- und Kühlwasser-standes, ebenfalls haftet
der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während
seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor der Fahr den Ölstand,
den Kühlwasserstand, sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit
zu überprüfen. Sie werden vom Vermieter darauf hingewiesen.
c) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt,
sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten
des Zeichens Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs.
2 Ziffer 6 STVO, verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen
oder seine Pflichten gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt,
so haftet er ebenfalls voll, es sein denn die Verletzung hat keinen
Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. d) Der Mieter
haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der
Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenen
Zweck (Ziffer 8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße
Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. E) Im übrigen bleibt
es bei der gesetzlichen Haftung.
14. Haftung des
Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten
Schäden, soweit die Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Für
durch nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des
Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von
Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug
zurücklässt. Der Vermieter haftet nicht für entgangene
Urlaubsfreuden und jeglicher Erkrankung /z. B. infolge von Genuss verunreinigtem
Trinkwassers) des Mieters im Urlaub.
|