Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile der Firma

Wohnmobilvermietung

Fellensiek
Im Plaggenburger Moor 32a
26607 Aurich-Plaggenburg

 

1. Mietpreis und Übergabepauschale.
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen ein: gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer.
Die Übergabepauschale schließt ein: a) Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell b) Wartungsdienst und Verschleißreparaturen c) Haftpflicht-versicherung, Vollkasko- bzw. Teilkaskoversicherung und Schutzbrief.
Die Vollkasko- und Teilkaskoversicherungen beinhalten eine auf der Mietpreisliste abgedruckte Selbstbeteiligung.

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird eine Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltentmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

3. Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluß sind 30 % vom Mietpreis (Miettage x Tagespreis) fällig. Bei Banküberweisung muss der Restbetrag 3 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden, kann aber einen Verdienst-ausfall von 100 % vom Mieter fordern.

4. Kaution
Bei Übergabe muss eine Kaution von Euro 650,00 bar hinterlegt werden.
Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution zurückgegeben. Bei arglistig verschwiegenen Beschädigungen wird der Mieter in nachhinein belangt und haftbar gemacht.

5. Reservierung und Rücktritt
Die Reservierung des Fahrzeugs ist bestätigt, wenn beide Parteien den Mietvertrag unterschrieben haben. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des Gesamtmietpreises zu zahlen: Bis zu 50 Tagen vor Mietbeginn 5 %, bis zu 30 Tagen vor Mietbeginn 30 %, bis zu 15 Tagen vor Mietbeginn 60 %, weniger als 15 Tage 80 %.
Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt.

6. Übergabe und Reinigungsgebühren
Die Fahrzeuge können am Vorabend des ersten Miettages nach Vereinbarung übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 17.30 Uhr. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand übergeben und sich frisch gereinigt wieder zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeug-rückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt hat dieser für eine Innenreinigung Euro 70,00, eine Außenreinigung Euro 40,00 und eine WC-Reinigung Euro 60,00 zu zahlen. Die Frischwassertanks sind vor der Übergabe gereinigt, und müssen auch gereinigt wieder abgegeben werden Ein entsprechendes Reinigungsmittel wird dem Mietkunden vor Antritt der Fahrt übergeben. Der Vermieter haftet nicht für Krankheiten infolge von Einnahme von verschmutztem Trinkwasser. Ein nach Abgabe nicht gereinigter Frischwassertank kostet dem Mieter Euro 25,00.

7. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer im Besitz des Führerscheins Kl. 3 sein.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet auf Verlangen des Vermieters alle Namen und Adressen der Fahrer anzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Haftung übernimmt letztendlich immer der Mieter.

8. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden: a) zur Beteilung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests. b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen. c) zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. d) zur Weitervermietung oder Verleihung an Personen, die nicht als berechtigte Fahrer im Mietvertrag angegeben sind, sowie an Personen die durch Alkohol oder Drogenkonsum nicht fahrtüchtig sind, auch wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind.

9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Ländern möglich, mit Ausnahme der Länder in den Krieg geführt wird und Unruhen herrschen. Bei Reisen in den Ländern der ehemaligen UDSSR oder afrikanischen Ländern müssen wir vorher mit unserer Versicherung Rücksprache halten, evtl. muss hierfür ein besonderer Versicherungsschutz abgeschlossen werden.

10. Reparaturen
Reparaturen die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von Euro 51,00 ohne Rücksprache mit dem Vermieter, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 13). Bei Reparaturen am Basisfahrzeug ist nach Möglichkeit eine autorisierte Vertragshändler-Werkstatt anzufahren, ebenso bei Garantiereparaturen, in diesem Falle ist das Garantieheft vorzulegen.

11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, ob verschuldet oder unverschuldet, immer die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht zu schreiben, sowie die Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, sich von der zuständigen Polizeibehörde die Adresse und die Nr. des polizeilichen Unfallberichts geben zu lassen.
Gegnerische Ansprüche dürfen auf keinen Fall anerkannt werden. Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag von über Euro 51,00 und auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter der Vorlage einer Skizze zu erstatten. Bei sämtlichen Zwischenfällen (Schadenswert über Euro 51,00) ist der Vermieter telefonisch zu benachrichtigen.

12. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingung für die KFZ-Versicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung bei Vollkaskoversicherung mit EURO 500,00 SB, Teilkaskoversicherung mit Euro 150,00 SB.

13. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet bei Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag, und nur bis Euro 500,00 je Schadensfall. b) Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind, durch vernachlässigter Kontrolle des Öl- und Kühlwasser-standes, ebenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor der Fahr den Ölstand, den Kühlwasserstand, sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Sie werden vom Vermieter darauf hingewiesen. c) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 STVO, verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sein denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. d) Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenen Zweck (Ziffer 8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. E) Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

14. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit die Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Für durch nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Der Vermieter haftet nicht für entgangene Urlaubsfreuden und jeglicher Erkrankung /z. B. infolge von Genuss verunreinigtem Trinkwassers) des Mieters im Urlaub.